Ökokonto

Die Ökokonto-Verordnung des Landes tritt am 1. April 2011 in Kraft. Sie soll die Regelungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft flexibilisieren und für alle Beteiligten transparenter machen. Das teilte das Umweltministerium heute (30. März 2011) in Stuttgart mit. Das Ministerium rechnet damit, dass Planungsprozesse mit dem neuen Instrumentarium beschleunigt werden können. Damit würden Kosten eingespart und Bürokratie vermieden.

Das Ökokonto eröffne die Möglichkeit, vor einem Eingriff in Natur und Landschaft Maßnahmen zur Aufwertung natürlicher Lebensräume, zur Verbesserung der Bodenfunktionen oder zur Förderung seltener Arten durchzuführen. Dieser Gewinn für die Natur werde auf dem Ökokonto wie auf einem Sparbuch gutgeschrieben. Träger von Baumaßnahmen, die Beeinträchtigungen der Natur verursachen, könnten frühzeitig in Ökokontomaßnahmen investieren und die hierdurch erworbenen Ökopunkte später zur Kompensation der Beeinträchtigungen einsetzen. Außerdem seien Ökokontomaßnahmen handelbar und öffentlich einsehbar. Dies ermögliche Bauträgern, von anderen durchgeführte Ökokontomaßnahmen zu erwerben und zum Ausgleich ihres Eingriffs in den Naturhaushalt einzusetzen. Die Preisfestlegung für die Ökokontomaßnahmen würden die jeweiligen Marktpartner treffen.

Die Ökokonto-Verordnung soll die Regelungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft flexibilisieren und für alle Beteiligten transparenter machen.

Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe seien beispielsweise für den Bau von Verkehrswegen oder für die Rohstoffgewinnung erforderlich. Dabei könnten nun auch Ökokontomaßnahmen aus weiter entfernt liegenden Bereichen zur Kompensation eines Eingriffs herangezogen werden.

Wie bei einem Sparkonto sei auch beim Ökokonto eine Verzinsung der Einlage in Ökopunkten vorgesehen, die die vorzeitige positive Wirkung für den Naturhaushalt honoriere. Für den Träger von Ökokontomaßnahmen entstehe hierdurch ein zusätzlicher Gewinn an Ökopunkten. Damit werde ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, um in die Natur zu investieren.

Durch die Ökokonto-Regelung könnten Landwirte in Zukunft ein zusätzliches Einkommen erzielen, indem sie Ökokontomaßnahmen durchführen und später für den Träger von Baumaßnahmen pflegen und unterhalten. Auch die Aufwertung von Streuobstbeständen und bestimmter Waldbiotope seien ökokontofähig. Nicht zuletzt profitiere auch der Artenschutz von den neuen Regelungen. So seien unter anderem Maßnahmen zur Förderung spezifischer Arten vorgesehen, die vom Aussterben bedroht sind.

Auch Städte und Gemeinden könnten auf eigenen Flächen Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts entsprechend der Ökokonto-Verordnung durchführen, diese naturschutzrechtlich anerkennen lassen und später verkaufen oder selbst für notwendige Ausgleichsmaßnahmen einsetzen. Nicht möglich sei dagegen die Verwendung von naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen durch Bebauungspläne. Hierfür gelte das bauplanungsrechtliche Ökokonto des Baugesetzbuches.

Zu den Gewinnern der Ökokonto-Verordnung gehörten ferner Vorhabenträger und Behörden. Die Ökokonto-Regelung werde zu einer Beschleunigung der Genehmigungsverfahren beitragen, weil die Frage des Ausgleichs bereits im Vorfeld der Baugenehmigung für ein Projekt abgearbeitet werden kann. Damit werde dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Landes ebenso Rechnung getragen wie der Stärkung und Entwicklung des Standorts Baden-Württemberg.

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